Geschäftsordnung des Fachschaftsrats Rechtswissenschaft (FSR) der FernUniversität in Hagen
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Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Fachschaftsrats
Rechtswissenschaft der FernUniversität in Hagen
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§ 1 Sitzungsteilnahme
(1) Folgende Personen sind zu den Sitzungen des
Fachschaftsrats Rechtswissenschaft (FSR) einzuladen:
1. die ordentlichen Mitglieder des FSR,
2. von jeder Liste zusätzlich so viele Ersatzmitglieder,
wie dem FSR ordentliche Mitglieder derselben Liste
angehören,
3. die vom FSR mit festen Aufgaben ernannten
Personen,
4. die studentischen Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Fakultätsrates der Rechtswissenschaftlichen Fakultät;
5. der Vorsitz des FSR kann Vertreter oder
Vertreterinnen der Hochschule, sowie weitere
sachkundige Gäste zu Sitzungen des FSR einladen.
(2) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds des
FSR tritt das nächstplatzierte Ersatzmitglied der
jeweiligen Wahlliste.
(3) Für die zeitweise Verhinderung eines ordentlichen
Mitglieds gilt Abs. 2 entsprechend.
Die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und
dessen Vertretung durch ein Ersatzmitglied wird dem
Sprecher des FSR angezeigt.
(4) Erscheint ein auf der Liste höher platziertes Mitglied
erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit, so geht
das Stimmrecht des Ersatzmitglieds auf das verspätet
erschienene Mitglied über.
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(5) Die Sitzung kann sowohl
1. digital,
2. in Präsenz oder
3. in Präsenz mit alternativer Möglichkeit der digitalen
Teilnahme (hybride Sitzung) stattfinden.
§ 2 Einberufung
(1) Die Personen nach § 1 Abs. 1 werden spätestens
14 Tage vor dem Sitzungstermin durch den Vorsitz, im
Falle einer konstituierenden Sitzung, von der Person,
die die Wahlleitung inne hat, eingeladen. In Fällen
besonderer Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist bei
entsprechender Begründung bis auf sieben Tage
verkürzt werden, wenn ein Umlaufbeschluss,
insbesondere bei Beratungsbedarf unter Anwesenden,
nicht sachgerecht wäre. Der Vorsitz ist die Gesamtheit
der Sprecherinnen und Sprecher und seiner
Stellvertreter.
(2) Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail.
(3) Die Einladung hat hochschulöffentlich, spätestens
zehn Tage vor dem Sitzungstermin bekannt gegeben
zu werden. Dieses erfolgt auf der Homepage des FSR.
Im Falle der Einladung zu einer konstituierenden
Sitzung erfolgt die Veröffentlichung auf der Internetseite
fernstudis.de und kann zusätzlich auf der Homepage
des FSR erfolgen.
(4) In den Sitzungen können jeweils geeignete Tools
der elektronischen Kommunikation benutzt werden,
insbesondere bei Wahlen.
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§ 3 Tagesordnung
(1) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben
Tage vor der jeweiligen Sitzung des FSR in Textform
gegenüber dem Vorsitz; im Falle einer
konstituierenden Sitzung bei der Person, die die
Wahlleitung inne hat zu stellen, und müssen den zu
fassenden Beschluss mit Begründung enthalten.
(2) Initiativanträge sind nur möglich, wenn Thema und
Inhalt dringlich sind. Über die Zulassung des Antrags
entscheidet der FSR mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte
zu enthalten:
a. Eröffnung und Begrüßung
b. Beschlussfähigkeit
c. ggf. Beschluss über das Wahl- und Abstimmungstool
d. Beschlussfassung über die Protokollführung
e. Beschluss über die Tagesordnung
f. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung (en)
g. Berichte
h. Anträge
i. Termine
j. Verschiedenes
(4) Zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können
keine Anträge gestellt werden.
(5) Die Übersendung der endgültigen Tagesordnung
nebst aller für die Sitzung erheblichen Unterlagen
erfolgt spätestens vier Tage vor dem Sitzungstag. Die
für die Sitzung erheblichen Unterlagen können auch auf
dem BSCW-Server zur Verfügung gestellt werden.
§ 4 Antrags- und Abstimmungsberechtigungen
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(1) Antragsberechtigt sind die geladenen Mitglieder und
die Ersatzmitglieder des FSR sowie die studentischen
Mitglieder und Ersatzmitglieder des
rechtswissenschaftlichen Fakultätsrates.
(2) Abstimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder
des FSR.
(3) Nimmt ein ordentliches Mitglied an einer
Abstimmung nicht teil, so gilt die
Abstimmungsentscheidung des nächsten
Ersatzmitglieds der gewählten Wahlliste.
§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) Der FSR ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der nach der Zahl der Mitglieder des FSR
stimmberechtigten Personen anwesend sind; der FSR
bleibt beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit
nicht festgestellt wird.
(2) Die Beschlussfähigkeit des FSR wird durch den
Vorsitz zu Beginn der Sitzung festgestellt.
(3) Der FSR entscheidet durch Beschlüsse.
(4) Der Vorsitz oder bei konstituierenden Sitzungen die
Wahlleitung des FSR hat die Beschlussunfähigkeit
festzustellen; ansonsten gilt die Beschlussfähigkeit als
gegeben.
§ 6 Beratung
(1) Der Vorsitz oder bei konstituierenden Sitzungen die
Wahlleitung leitet grundsätzlich die Sitzung und erteilt
das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Die Sitzungsleitung kann abweichend von der
Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zur direkten
Erwiderung erteilen (direkte Gegenrede).
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(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gehen allen
anderen Wortmeldungen vor. Sie unterbrechen die
Redeliste, jedoch weder eine Rede noch eine
Abstimmung, noch einen Wahlgang. Im Übrigen gilt § 6
Abs. 1 und 2.
(4) Antragsteller/innen können sowohl zu Beginn als
auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen.
§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind durch das
Heben beider Hände oder den Zuruf „Zur
Geschäftsordnung“ vorzubringen.
(2) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung sind
zulässig:
1. Feststellung der Beschlussunfähigkeit,
2. Wiederholung einer Abstimmung oder eines
Wahlganges wegen eines Formfehlers,
3. Beanstandung wegen Abweichung von der
Tagesordnung,
4. Ende der Sitzung,
5. Unterbrechung der Sitzung,
6. Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung,
7. Zulassung oder Ausschluss der Öffentlichkeit bzw.
der Hochschulöffentlichkeit zur Behandlung bestimmter
Fragen,
8. Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
9. Nichtbefassung mit einem Punkt der Tagesordnung,
10. Nichtbefassung mit einer Sache,
11. Überweisung einer Sache,
12. Schluss der Debatte,
13. Schluss der Redeliste,
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14. Beschränkung der Redezeit jedoch nicht unter drei
Minuten,
15. Aufnahme von nicht redeberechtigten Gästen in die
Redeliste.
(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist sofort
abzustimmen.
(4) Ein Geschäftsordnungsantrag gilt ferner als
angenommen, sofern keine formelle
Gegenrede erhoben wird.
(5) Die namentliche oder geheime Abstimmung über
Geschäftsordnungsanträge ist unzulässig.
§ 8 Protokoll
(1) Über die Ergebnisse einer Sitzung des FSR ist ein
Protokoll anzufertigen.
(2) Im Protokollentwurf mindestens enthalten sein
müssen die Namen der an der jeweiligen Sitzung
teilgenommenen Personen sowie die Beschlüsse. Die
Beschlüsse haben zusätzlich in einem Beschlussbuch
zusammengefasst werden.
(3) Änderungen zum Protokollentwurf sind in Textform
einzureichen.
(4) Der Protokollentwurf hat den Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern i.S.d. § 1 Abs. 1 innerhalb der nach
der Sitzung folgenden sieben Werktage per E-Mail
zugeleitet werden; das gilt nicht für die nichtöffentlichen
Teile der Sitzung.
(5) Nach Zuleitung des Protokollentwurfs haben
Änderungswünsche innerhalb von drei Wochen an den
Vorsitz des FSR versandt zu werden.
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(6) Änderungswünsche müssen in den Protokollentwurf
eingefügt werden.
(7) Die Protokollentwürfe sind in der folgenden FSRSitzung
zur Abstimmung zu stellen.
(8) Nicht öffentliche Protokollentwürfe sind den
Mitgliedern des FSR zusätzlich spätestens zwei
Wochen vor der folgenden ordentlichen Sitzung des
FSR gesondert per E-Mail zuzusenden.
Änderungswünsche sind spätestens innerhalb von zehn
Tagen nach E-Mail-Versand dem Vorsitz zu übermitteln
und von diesem gesammelt an den E-Mail-Verteiler der
Mitglieder zu versenden. Im Übrigen gelten Abs. 6 und
Abs. 7.
§ 9 Abstimmungen
(1) Der FSR stimmt im unmittelbaren Anschluss an die
Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes über
den betreffenden Antrag ab.
(2) Anträge auf geheime oder namentliche
Abstimmung, die von mindestens einem
stimmberechtigten Mitglied gestellt werden, sind
stattzugeben. Anträge auf geheime Abstimmung gehen
Anträgen auf namentliche Abstimmung vor.
(3) Beschlüsse können in elektronischer
Kommunikation stattfinden. Wahlen von Personen für
Aufgabengebiete des FSR können nur auf Sitzungen
erfolgen. Wahlen und Beschlüsse auf Sitzungen
können auch mit einem sicheren elektronischen
Abstimmungstool durchgeführt werden. Die Mitglieder
des FSR benennen vor elektronischen Abstimmungen
mit einfacher Mehrheit das Abstimmungstool, mit
welchem die Abstimmungen und Wahlen in der Sitzung
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durchgeführt werden sollen. Über die Benutzung des
Tools ist offen abzustimmen.
§ 10 Umlaufverfahren
(1) In dringlichen Fällen kann ein Beschluss durch ein
ordentliches Mitglied innerhalb einer Frist von 72
Stunden im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Die
Dringlichkeit des Antrags ist zu begründen. Der
Umlaufbeschluss muss mittels E-Mail-Verkehr erfolgen.
(2) Ein Umlaufbeschluss erlangt Gültigkeit, wenn sich
mehr als die Hälfte der abstimmungsberechtigten
Mitglieder des FSR am Beschlussverfahren innerhalb
des nach Abs. 1 festgelegten Zeitraums beteiligen, eine
Mehrheit dieser Mitglieder dem Antrag zustimmt und
der FSR-Vorsitz das Ergebnis den Mitgliedern
bekanntgibt. Kann ein abstimmungsberechtigtes
Mitglied an einem Umlaufverfahren nicht teilnehmen, so
gilt im Falle der Abstimmung die Stimme des am
höchsten platzierten Ersatzmitgliedes der gewählten
Wahlliste.
§ 11 Nichtöffentlichkeit
(1) Der FSR beschließt, wenn möglich zu Beginn der
Sitzung mit einfacher Mehrheit über die
Nichtöffentlichkeit einzelner Tagesordnungspunkte.
(2) An nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten
nehmen die abstimmungsberechtigten Mitglieder des
Fachschaftsrates und die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
anwesenden Ersatzmitglieder teil.
(3) Der FSR beschließt mit einfacher Mehrheit über die
Zulassung von beratenden Gästen zu einzelnen
nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten.
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§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 15.
Oktober 2023 in Kraft.
Hagen, den 15. Oktober 2023
Der Vorsitz des Fachschaftsrates Rechtswissenschaft
Stefan Guddas