Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrats Rechtswissenschaft (FSR) der FernUniversität in Hagen regelt die Zusammenarbeit innerhalb des Fachschaftsrats.
§ 1 Sitzungsteilnahme
(1) Folgende Personen sind zu den Sitzungen des Fachschaftsrats Rechtswissenschaft (FSR) einzuladen:
die ordentlichen Mitglieder des FSR,
von jeder Liste zusätzlich so viele Ersatzmitglieder, wie dem FSR ordentliche Mitglieder derselben Liste angehören,
die vom FSR mit festen Aufgaben ernannten Personen,
die studentischen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Fakultätsrates der Rechtswissenschaftlichen Fakultät;
der Vorsitz des FSR kann Vertreter oder Vertreterinnen der Hochschule, sowie weitere sachkundige Gäste zu Sitzungen des FSR einladen.
(2) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds des FSR tritt das nächstplatzierte Ersatzmitglied der jeweiligen Wahlliste.
(3) Für die zeitweise Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds gilt Abs. 2 entsprechend. Die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und dessen Vertretung durch ein Ersatzmitglied wird dem Sprecher des FSR angezeigt.
(4) Erscheint ein auf der Liste höher platziertes Mitglied erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit, so geht das Stimmrecht des Ersatzmitglieds auf das verspätet erschienene Mitglied über.
(5) Die Sitzung kann sowohl
digital,
in Präsenz oder
in Präsenz mit alternativer Möglichkeit der digitalen Teilnahme (hybride Sitzung) stattfinden.
§ 2 Einberufung
(1) Die Personen nach § 1 Abs. 1 werden spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin durch den Vorsitz, im Falle einer konstituierenden Sitzung, von der Person, die die Wahlleitung inne hat, eingeladen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist bei entsprechender Begründung bis auf sieben Tage verkürzt werden, wenn ein Umlaufbeschluss, insbesondere bei Beratungsbedarf unter Anwesenden, nicht sachgerecht wäre. Der Vorsitz ist die Gesamtheit der Sprecherinnen und Sprecher und seiner Stellvertreter.
(2) Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E‑Mail.
(3) Die Einladung hat hochschulöffentlich, spätestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin bekannt gegeben zu werden. Dieses erfolgt auf der Homepage des FSR. Im Falle der Einladung zu einer konstituierenden Sitzung erfolgt die Veröffentlichung auf der Internetseite fernstudis.de und kann zusätzlich auf der Homepage des FSR erfolgen.
(4) In den Sitzungen können jeweils geeignete Tools der elektronischen Kommunikation benutzt werden, insbesondere bei Wahlen.
§ 3 Tagesordnung
(1) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der jeweiligen Sitzung des FSR in Textform gegenüber dem Vorsitz; im Falle einer konstituierenden Sitzung bei der Person, die die Wahlleitung inne hat zu stellen, und müssen den zu fassenden Beschluss mit Begründung enthalten.
(2) Initiativanträge sind nur möglich, wenn Thema und Inhalt dringlich sind. Über die Zulassung des Antrags entscheidet der FSR mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a. Eröffnung und Begrüßung
b. Beschlussfähigkeit
c. ggf. Beschluss über das Wahl- und Abstimmungstool
d. Beschlussfassung über die Protokollführung
e. Beschluss über die Tagesordnung
f. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung(en)
g. Berichte
h. Anträge
i. Termine
j. Verschiedenes
(4) Zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können keine Anträge gestellt werden.
(5) Die Übersendung der endgültigen Tagesordnung nebst aller für die Sitzung erheblichen Unterlagen erfolgt spätestens vier Tage vor dem Sitzungstag. Die für die Sitzung erheblichen Unterlagen können auch auf dem BSCW-Server zur Verfügung gestellt werden.
§ 4 Antrags- und Abstimmungsberechtigungen
(1) Antragsberechtigt sind die geladenen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des FSR sowie die studentischen Mitglieder und Ersatzmitglieder des rechtswissenschaftlichen Fakultätsrates
(2) Abstimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des FSR.
(3) Nimmt ein ordentliches Mitglied an einer Abstimmung nicht teil, so gilt die Abstimmungsentscheidung des nächsten Ersatzmitglieds der gewählten Wahlliste.
§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) Der FSR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach der Zahl der Mitglieder des FSR stimmberechtigten Personen anwesend sind; der FSR bleibt beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird.
(2) Die Beschlussfähigkeit des FSR wird durch den Vorsitz zu Beginn der Sitzung festgestellt.
(3) Der FSR entscheidet durch Beschlüsse.
(4) Der Vorsitz oder bei konstituierenden Sitzungen die Wahlleitung des FSR hat die Beschlussunfähigkeit festzustellen; ansonsten gilt die Beschlussfähigkeit als gegeben.
§ 6 Beratung
(1) Der Vorsitz oder bei konstituierenden Sitzungen die Wahlleitung leitet grundsätzlich die Sitzung und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Die Sitzungsleitung kann abweichend von der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zur direkten Erwiderung erteilen (direkte Gegenrede).
(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie unterbrechen die Redeliste, jedoch weder eine Rede noch eine Abstimmung, noch einen Wahlgang. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 1 und 2.
(4) Antragsteller/innen können sowohl zu Beginn als auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen.
§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind durch das Heben beider Hände oder den Zuruf „Zur Geschäftsordnung“ vorzubringen.
(2) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:
Feststellung der Beschlussunfähigkeit,
Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlganges wegen eines Formfehlers,
Beanstandung wegen Abweichung von der Tagesordnung,
Ende der Sitzung,
Unterbrechung der Sitzung,
Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung,
Zulassung oder Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. der Hochschulöffentlichkeit zur Behandlung bestimmter Fragen,
Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
Nichtbefassung mit einem Punkt der Tagesordnung,
Nichtbefassung mit einer Sache,
Überweisung einer Sache,
Schluss der Debatte,
Schluss der Redeliste,
Beschränkung der Redezeit jedoch nicht unter drei Minuten,
Aufnahme von nicht redeberechtigten Gästen in die Redeliste.
(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist sofort abzustimmen.
(4) Ein Geschäftsordnungsantrag gilt ferner als angenommen, sofern keine formelle Gegenrede erhoben wird.
(5) Die namentliche oder geheime Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge ist unzulässig.
§ 8 Protokoll
(1) Über die Ergebnisse einer Sitzung des FSR ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Im Protokollentwurf mindestens enthalten sein müssen die Namen der an der jeweiligen Sitzung teilgenommenen Personen sowie die Beschlüsse. Die Beschlüsse haben zusätzlich in einem Beschlussbuch zusammengefasst werden.
(3) Änderungen zum Protokollentwurf sind in Textform einzureichen.
(4) Der Protokollentwurf hat den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern i.S.d. § 1 Abs. 1 innerhalb der nach der Sitzung folgenden sieben Werktage per E‑Mail zugeleitet werden; das gilt nicht für die nichtöffentlichen Teile der Sitzung.
(5) Nach Zuleitung des Protokollentwurfs haben Änderungswünsche innerhalb von drei Wochen an den Vorsitz des FSR versandt zu werden.
(6) Änderungswünsche müssen in den Protokollentwurf eingefügt werden.
(7) Die Protokollentwürfe sind in der folgenden FSR-Sitzung zur Abstimmung zu stellen.
(8) Nicht öffentliche Protokollentwürfe sind den Mitgliedern des FSR zusätzlich spätestens zwei Wochen vor der folgenden ordentlichen Sitzung des FSR gesondert per E‑Mail zuzusenden. Änderungswünsche sind spätestens innerhalb von zehn Tagen nach E‑Mail-Versand dem Vorsitz zu übermitteln und von diesem gesammelt an den E‑Mail-Verteiler der Mitglieder zu versenden. Im Übrigen gelten Abs. 6 und Abs. 7.
§ 9 Abstimmungen
(1) Der FSR stimmt im unmittelbaren Anschluss an die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes über den betreffenden Antrag ab.
(2) Anträge auf geheime oder namentliche Abstimmung, die von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden, sind stattzugeben. Anträge auf geheime Abstimmung gehen Anträgen auf namentliche Abstimmung vor.
(3) Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation stattfinden. Wahlen von Personen für Aufgabengebiete des FSR können nur auf Sitzungen erfolgen. Wahlen und Beschlüsse auf Sitzungen können auch mit einem sicheren elektronischen Abstimmungstool durchgeführt werden. Die Mitglieder des FSR benennen vor elektronischen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit das Abstimmungstool, mit welchem die Abstimmungen und Wahlen in der Sitzung durchgeführt werden sollen. Über die Benutzung des Tools ist offen abzustimmen.
§ 10 Umlaufverfahren
(1) In dringlichen Fällen kann ein Beschluss durch ein ordentliches Mitglied innerhalb einer Frist von 72 Stunden im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Die Dringlichkeit des Antrags ist zu begründen. Der Umlaufbeschluss muss mittels E‑Mail-Verkehr erfolgen.
(2) Ein Umlaufbeschluss erlangt Gültigkeit, wenn sich mehr als die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder des FSR am Beschlussverfahren innerhalb des nach Abs. 1 festgelegten Zeitraums beteiligen, eine Mehrheit dieser Mitglieder dem Antrag zustimmt und der FSR-Vorsitz das Ergebnis den Mitgliedern bekanntgibt. Kann ein abstimmungsberechtigtes Mitglied an einem Umlaufverfahren nicht teilnehmen, so gilt im Falle der Abstimmung die Stimme des am höchsten platzierten Ersatzmitgliedes der gewählten Wahlliste.
§ 11 Nichtöffentlichkeit
(1) Der FSR beschließt, wenn möglich zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Nichtöffentlichkeit einzelner Tagesordnungspunkte.
(2) An nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten nehmen die abstimmungsberechtigten Mitglieder des Fachschaftsrates und die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anwesenden Ersatzmitglieder teil.
(3) Der FSR beschließt mit einfacher Mehrheit über die Zulassung von beratenden Gästen zu einzelnen nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2023 in Kraft.
Hagen, den 15. Oktober 2023
Der Vorsitz des Fachschaftsrates Rechtswissenschaft
Stefan Guddas