Geschäfts­ord­nung

Die Geschäfts­ord­nung des Fach­schafts­rats Rechts­wis­sen­schaft (FSR) der Fern­Uni­ver­si­tät in Hagen regelt die Zusam­men­ar­beit inner­halb des Fach­schafts­rats.

§ 1 Sit­zungs­teil­nah­me


(1) Fol­gen­de Per­so­nen sind zu den Sit­zun­gen des Fach­schafts­rats Rechts­wis­sen­schaft (FSR) ein­zu­la­den:
die ordent­li­chen Mit­glie­der des FSR,
von jeder Lis­te zusätz­lich so vie­le Ersatz­mit­glie­der, wie dem FSR ordent­li­che Mit­glie­der der­sel­ben Lis­te ange­hö­ren,
die vom FSR mit fes­ten Auf­ga­ben ernann­ten Per­so­nen,
die stu­den­ti­schen Mit­glie­der und Ersatz­mit­glie­der des Fakul­täts­ra­tes der Rechts­wis­sen­schaft­li­chen Fakul­tät;
der Vor­sitz des FSR kann Ver­tre­ter oder Ver­tre­te­rin­nen der Hoch­schu­le, sowie wei­te­re sach­kun­di­ge Gäs­te zu Sit­zun­gen des FSR ein­la­den.
(2) An die Stel­le eines aus­ge­schie­de­nen Mit­glieds des FSR tritt das nächst­plat­zier­te Ersatz­mit­glied der jewei­li­gen Wahl­lis­te.
(3) Für die zeit­wei­se Ver­hin­de­rung eines ordent­li­chen Mit­glieds gilt Abs. 2 ent­spre­chend. Die Ver­hin­de­rung des ordent­li­chen Mit­glieds und des­sen Ver­tre­tung durch ein Ersatz­mit­glied wird dem Spre­cher des FSR ange­zeigt.
(4) Erscheint ein auf der Lis­te höher plat­zier­tes Mit­glied erst nach Fest­stel­lung der Beschluss­fä­hig­keit, so geht das Stimm­recht des Ersatz­mit­glieds auf das ver­spä­tet erschie­ne­ne Mit­glied über.
(5) Die Sit­zung kann sowohl
digi­tal,
in Prä­senz oder
in Prä­senz mit alter­na­ti­ver Mög­lich­keit der digi­ta­len Teil­nah­me (hybri­de Sit­zung) statt­fin­den.

§ 2 Ein­be­ru­fung


(1) Die Per­so­nen nach § 1 Abs. 1 wer­den spä­tes­tens 14 Tage vor dem Sit­zungs­ter­min durch den Vor­sitz, im Fal­le einer kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung, von der Per­son, die die Wahl­lei­tung inne hat, ein­ge­la­den. In Fäl­len beson­de­rer Dring­lich­keit kann die Ein­be­ru­fungs­frist bei ent­spre­chen­der Begrün­dung bis auf sie­ben Tage ver­kürzt wer­den, wenn ein Umlauf­be­schluss, ins­be­son­de­re bei Bera­tungs­be­darf unter Anwe­sen­den, nicht sach­ge­recht wäre. Der Vor­sitz ist die Gesamt­heit der Spre­che­rin­nen und Spre­cher und sei­ner Stell­ver­tre­ter.
(2) Die Ein­la­dung erfolgt grund­sätz­lich per E‑Mail.
(3) Die Ein­la­dung hat hoch­schul­öf­fent­lich, spä­tes­tens zehn Tage vor dem Sit­zungs­ter­min bekannt gege­ben zu wer­den. Die­ses erfolgt auf der Home­page des FSR. Im Fal­le der Ein­la­dung zu einer kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung erfolgt die Ver­öf­fent­li­chung auf der Inter­net­sei­te fernstudis.de und kann zusätz­lich auf der Home­page des FSR erfol­gen.
(4) In den Sit­zun­gen kön­nen jeweils geeig­ne­te Tools der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on benutzt wer­den, ins­be­son­de­re bei Wah­len.

§ 3 Tages­ord­nung


(1) Anträ­ge zur Tages­ord­nung sind spä­tes­tens sie­ben Tage vor der jewei­li­gen Sit­zung des FSR in Text­form gegen­über dem Vor­sitz; im Fal­le einer kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung bei der Per­son, die die Wahl­lei­tung inne hat zu stel­len, und müs­sen den zu fas­sen­den Beschluss mit Begrün­dung ent­hal­ten.
(2) Initia­tiv­an­trä­ge sind nur mög­lich, wenn The­ma und Inhalt dring­lich sind. Über die Zulas­sung des Antrags ent­schei­det der FSR mit ein­fa­cher Mehr­heit.
(3) Die Tages­ord­nung hat min­des­tens fol­gen­de Punk­te zu ent­hal­ten:
a. Eröff­nung und Begrü­ßung
b. Beschluss­fä­hig­keit
c. ggf. Beschluss über das Wahl- und Abstim­mungs­tool
d. Beschluss­fas­sung über die Pro­to­koll­füh­rung
e. Beschluss über die Tages­ord­nung
f. Geneh­mi­gung des Pro­to­kolls der letz­ten Sitzung(en)
g. Berich­te
h. Anträ­ge
i. Ter­mi­ne
j. Ver­schie­de­nes
(4) Zum Tages­ord­nungs­punkt „Ver­schie­de­nes“ kön­nen kei­ne Anträ­ge gestellt wer­den.
(5) Die Über­sen­dung der end­gül­ti­gen Tages­ord­nung nebst aller für die Sit­zung erheb­li­chen Unter­la­gen erfolgt spä­tes­tens vier Tage vor dem Sit­zungs­tag. Die für die Sit­zung erheb­li­chen Unter­la­gen kön­nen auch auf dem BSCW-Ser­ver zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.

§ 4 Antrags- und Abstim­mungs­be­rech­ti­gun­gen


(1) Antrags­be­rech­tigt sind die gela­de­nen Mit­glie­der und die Ersatz­mit­glie­der des FSR sowie die stu­den­ti­schen Mit­glie­der und Ersatz­mit­glie­der des rechts­wis­sen­schaft­li­chen Fakul­täts­ra­tes
(2) Abstimm­be­rech­tigt sind alle ordent­li­chen Mit­glie­der des FSR.
(3) Nimmt ein ordent­li­ches Mit­glied an einer Abstim­mung nicht teil, so gilt die Abstim­mungs­ent­schei­dung des nächs­ten Ersatz­mit­glieds der gewähl­ten Wahl­lis­te.

§ 5 Beschluss­fä­hig­keit


(1) Der FSR ist beschluss­fä­hig, wenn mehr als die Hälf­te der nach der Zahl der Mit­glie­der des FSR stimm­be­rech­tig­ten Per­so­nen anwe­send sind; der FSR bleibt beschluss­fä­hig, solan­ge die Beschluss­un­fä­hig­keit nicht fest­ge­stellt wird.
(2) Die Beschluss­fä­hig­keit des FSR wird durch den Vor­sitz zu Beginn der Sit­zung fest­ge­stellt.
(3) Der FSR ent­schei­det durch Beschlüs­se.
(4) Der Vor­sitz oder bei kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zun­gen die Wahl­lei­tung des FSR hat die Beschluss­un­fä­hig­keit fest­zu­stel­len; ansons­ten gilt die Beschluss­fä­hig­keit als gege­ben.

§ 6 Bera­tung


(1) Der Vor­sitz oder bei kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zun­gen die Wahl­lei­tung lei­tet grund­sätz­lich die Sit­zung und erteilt das Wort in der Rei­hen­fol­ge der Wort­mel­dun­gen.
(2) Die Sit­zungs­lei­tung kann abwei­chend von der Rei­hen­fol­ge der Wort­mel­dun­gen das Wort zur direk­ten Erwi­de­rung ertei­len (direk­te Gegen­re­de).
(3) Wort­mel­dun­gen zur Geschäfts­ord­nung gehen allen ande­ren Wort­mel­dun­gen vor. Sie unter­bre­chen die Rede­lis­te, jedoch weder eine Rede noch eine Abstim­mung, noch einen Wahl­gang. Im Übri­gen gilt § 6 Abs. 1 und 2.
(4) Antragsteller/innen kön­nen sowohl zu Beginn als auch nach Schluss der Bera­tung das Wort ver­lan­gen.

§ 7 Anträ­ge zur Geschäfts­ord­nung


(1) Anträ­ge zur Geschäfts­ord­nung sind durch das Heben bei­der Hän­de oder den Zuruf „Zur Geschäfts­ord­nung“ vor­zu­brin­gen.
(2) Fol­gen­de Anträ­ge zur Geschäfts­ord­nung sind zuläs­sig:
Fest­stel­lung der Beschluss­un­fä­hig­keit,
Wie­der­ho­lung einer Abstim­mung oder eines Wahl­gan­ges wegen eines Form­feh­lers,
Bean­stan­dung wegen Abwei­chung von der Tages­ord­nung,
Ende der Sit­zung,
Unter­bre­chung der Sit­zung,
Antrag auf gehei­me oder nament­li­che Abstim­mung,
Zulas­sung oder Aus­schluss der Öffent­lich­keit bzw. der Hoch­schul­öf­fent­lich­keit zur Behand­lung bestimm­ter Fra­gen,
Ver­ta­gung eines Tages­ord­nungs­punk­tes,
Nicht­be­fas­sung mit einem Punkt der Tages­ord­nung,
Nicht­be­fas­sung mit einer Sache,
Über­wei­sung einer Sache,
Schluss der Debat­te,
Schluss der Rede­lis­te,
Beschrän­kung der Rede­zeit jedoch nicht unter drei Minu­ten,
Auf­nah­me von nicht rede­be­rech­tig­ten Gäs­ten in die Rede­lis­te.
(3) Über Geschäfts­ord­nungs­an­trä­ge ist sofort abzu­stim­men.
(4) Ein Geschäfts­ord­nungs­an­trag gilt fer­ner als ange­nom­men, sofern kei­ne for­mel­le Gegen­re­de erho­ben wird.
(5) Die nament­li­che oder gehei­me Abstim­mung über Geschäfts­ord­nungs­an­trä­ge ist unzu­läs­sig.

§ 8 Pro­to­koll


(1) Über die Ergeb­nis­se einer Sit­zung des FSR ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen.
(2) Im Pro­to­koll­ent­wurf min­des­tens ent­hal­ten sein müs­sen die Namen der an der jewei­li­gen Sit­zung teil­ge­nom­me­nen Per­so­nen sowie die Beschlüs­se. Die Beschlüs­se haben zusätz­lich in einem Beschluss­buch zusam­men­ge­fasst wer­den.
(3) Ände­run­gen zum Pro­to­koll­ent­wurf sind in Text­form ein­zu­rei­chen.
(4) Der Pro­to­koll­ent­wurf hat den Mit­glie­dern und Ersatz­mit­glie­dern i.S.d. § 1 Abs. 1 inner­halb der nach der Sit­zung fol­gen­den sie­ben Werk­ta­ge per E‑Mail zuge­lei­tet wer­den; das gilt nicht für die nicht­öf­fent­li­chen Tei­le der Sit­zung.
(5) Nach Zulei­tung des Pro­to­koll­ent­wurfs haben Ände­rungs­wün­sche inner­halb von drei Wochen an den Vor­sitz des FSR ver­sandt zu wer­den.
(6) Ände­rungs­wün­sche müs­sen in den Pro­to­koll­ent­wurf ein­ge­fügt wer­den.
(7) Die Pro­to­koll­ent­wür­fe sind in der fol­gen­den FSR-Sit­zung zur Abstim­mung zu stel­len.
(8) Nicht öffent­li­che Pro­to­koll­ent­wür­fe sind den Mit­glie­dern des FSR zusätz­lich spä­tes­tens zwei Wochen vor der fol­gen­den ordent­li­chen Sit­zung des FSR geson­dert per E‑Mail zuzu­sen­den. Ände­rungs­wün­sche sind spä­tes­tens inner­halb von zehn Tagen nach E‑Mail-Ver­sand dem Vor­sitz zu über­mit­teln und von die­sem gesam­melt an den E‑Mail-Ver­tei­ler der Mit­glie­der zu ver­sen­den. Im Übri­gen gel­ten Abs. 6 und Abs. 7.

§ 9 Abstim­mun­gen


(1) Der FSR stimmt im unmit­tel­ba­ren Anschluss an die Bera­tung des jewei­li­gen Tages­ord­nungs­punk­tes über den betref­fen­den Antrag ab.
(2) Anträ­ge auf gehei­me oder nament­li­che Abstim­mung, die von min­des­tens einem stimm­be­rech­tig­ten Mit­glied gestellt wer­den, sind statt­zu­ge­ben. Anträ­ge auf gehei­me Abstim­mung gehen Anträ­gen auf nament­li­che Abstim­mung vor.
(3) Beschlüs­se kön­nen in elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­on statt­fin­den. Wah­len von Per­so­nen für Auf­ga­ben­ge­bie­te des FSR kön­nen nur auf Sit­zun­gen erfol­gen. Wah­len und Beschlüs­se auf Sit­zun­gen kön­nen auch mit einem siche­ren elek­tro­ni­schen Abstim­mungs­tool durch­ge­führt wer­den. Die Mit­glie­der des FSR benen­nen vor elek­tro­ni­schen Abstim­mun­gen mit ein­fa­cher Mehr­heit das Abstim­mungs­tool, mit wel­chem die Abstim­mun­gen und Wah­len in der Sit­zung durch­ge­führt wer­den sol­len. Über die Benut­zung des Tools ist offen abzu­stim­men.

§ 10 Umlauf­ver­fah­ren


(1) In dring­li­chen Fäl­len kann ein Beschluss durch ein ordent­li­ches Mit­glied inner­halb einer Frist von 72 Stun­den im Umlauf­ver­fah­ren her­bei­ge­führt wer­den. Die Dring­lich­keit des Antrags ist zu begrün­den. Der Umlauf­be­schluss muss mit­tels E‑Mail-Ver­kehr erfol­gen.
(2) Ein Umlauf­be­schluss erlangt Gül­tig­keit, wenn sich mehr als die Hälf­te der abstim­mungs­be­rech­tig­ten Mit­glie­der des FSR am Beschluss­ver­fah­ren inner­halb des nach Abs. 1 fest­ge­leg­ten Zeit­raums betei­li­gen, eine Mehr­heit die­ser Mit­glie­der dem Antrag zustimmt und der FSR-Vor­sitz das Ergeb­nis den Mit­glie­dern bekannt­gibt. Kann ein abstim­mungs­be­rech­tig­tes Mit­glied an einem Umlauf­ver­fah­ren nicht teil­neh­men, so gilt im Fal­le der Abstim­mung die Stim­me des am höchs­ten plat­zier­ten Ersatz­mit­glie­des der gewähl­ten Wahl­lis­te.

§ 11 Nicht­öf­fent­lich­keit


(1) Der FSR beschließt, wenn mög­lich zu Beginn der Sit­zung mit ein­fa­cher Mehr­heit über die Nicht­öf­fent­lich­keit ein­zel­ner Tages­ord­nungs­punk­te.
(2) An nicht­öf­fent­li­chen Tages­ord­nungs­punk­ten neh­men die abstim­mungs­be­rech­tig­ten Mit­glie­der des Fach­schafts­ra­tes und die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anwe­sen­den Ersatz­mit­glie­der teil.
(3) Der FSR beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit über die Zulas­sung von bera­ten­den Gäs­ten zu ein­zel­nen nicht­öf­fent­li­chen Tages­ord­nungs­punk­ten.

§ 12 Inkraft­tre­ten


Die­se Geschäfts­ord­nung tritt mit Wir­kung vom 15. Okto­ber 2023 in Kraft.

Hagen, den 15. Okto­ber 2023

Der Vor­sitz des Fach­schafts­ra­tes Rechts­wis­sen­schaft
Ste­fan Gud­das